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Luftsicherheitsbegleiter mit Schusswaffen - ein rechtliches Problem?

Seit kurzem ist es in deutschen Luftfahrzeugen erlaubt, Luftsicherheitsbegleiter einzusetzen, die Schusswaffen bei sich führen. Ist das legal?

 

Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist es nicht erlaubt, Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen an Bord von Luftfahrzeugen mitzuführen.

 

Satz 2 des genannten Paragraphen lautet: „Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in den Nummern 1 bis 3 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegt“.

 

In § 30 Abs. 1 LuftVG ist festgelegt, dass Beamte der Polizei und des Bundesgrenzschutzes den Vorschriften – unter anderem des Paragraphen 27 – nicht unterliegen.

 

Daraus folgt, dass es Luftsicherheitsbegleitern erlaubt ist, Schusswaffen zu tragen, soweit sie Beamte der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes sind und sich in dienstlichem Auftrag an Bord befinden.

 

Im Umkehrschluss heißt dies, dass es Luftsicherheitsbegleitern, die sich in Diensten von privaten Sicherheitsfirmen befinden, nicht gestattet ist, Schuss- oder andere Waffen mitzuführen. Das gilt auch für Angehörige des Werksschutzes, soweit diese nicht abgestellte Polizei- oder BGS-Beamte sind.

 

Klaus G. Meyer,

Vorstand,

AG Legal