Positionspapier der Vereinigung Cockpit zum zivilen Luftverkehr in den Irak

Als Berufsverband der Verkehrsflugzeugführer in Deutschland ist die Vereinigung Cockpit der Sicherheit von Besatzungen und Fluggästen verpflichtet. Das Bestreben großer deutscher Luftverkehrsgesellschaften, den Flugbetrieb in den IRAK (Bagdad (BGW), Erbil (EBL) bzw. Sulaymaniyah (ISU)) aufnehmen zu wollen, erfüllt uns mit großer Sorge.

Wir raten unseren Mitgliedern von Flügen in den Irak ab.

Gründe hierfür sind:

 

  • Für den Irak gilt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes; ungeachtet der hierin enthaltenen Abstufungen für bestimmte Landesteile hebt das Auswärtige Amt durch eine solche Warnung das außergewöhnliche Risiko für diese Region hervor.
  • Im irakischen Luftraum findet sich eine außergewöhnlich hohe Präsenz an Militärflugverkehr einschließlich unbemannter Aufklärungssysteme. Der Weltpilotenverband IFALPA bewertet den irakischen Luftraum als „Security Deficient", einen dortigen Flugbetrieb als „Operations in Hostile Fire Zones" (Annex 17 - Security) und rät seinen Mitgliedsverbänden zur Ablehnung; die Haltung der VC wird damit international voll gestützt.
  • Zivile Verkehrsflugzeuge sind durch in der Region weit verbreitete, boden- und schultergestützte Waffen (z.B. Manpads) bedroht und verfügen über keinerlei Abwehrsysteme. Selbst die Bundeswehr nutzt bei Flügen in den Irak ausschließlich Fluggerät mit Eigenschutzausstattung (u.a. Chaff/Flare Dispenser).
  • Mit dem Vorliegen einer Reisewarnung gehen Einschränkungen auch im individuellen Versiche-rungsschutz von Besatzungsmitgliedern einher.
  • Arbeitgeber sind aufgrund arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gegenüber ihren Mitarbeitern zur Fürsorge verpflichtet; ihrem Weisungsrecht sind bei zusätzlichen Gefahren für Leib und Leben klare Grenzen gesetzt. 

Cockpitbesatzungen, die für Flüge in den Irak vorgesehen sind, sollten die Möglichkeit nutzen, sich durch die VC-Rechtsabteilung frühzeitig beraten zu lassen.

 

Sofern ein Luftfahrtunternehmen an einer Irak-Operation festhält bzw. eine solche aufnehmen will, fordert die VC die einvernehmliche Abstimmung aller Rahmen- und Einsatzbedingungen mit den jeweiligen Mitbestimmungsgremien im Unternehmen und hält hierfür einen Kriterienkatalog bereit.