Laser

Laserattacken auf Piloten gefährden eine sichere Flugdurchführung und damit auch Menschenleben. Um die Sicherheit der Flugzeuginsassen zu gewährleisten, muss der Gefahr, die von Blendungen der Cockpitbesatzungen ausgeht, mit allen Mitteln entgegengewirkt werden.

Worum es geht

Laser werden in vier Leistungsklassen unterteilt. Die Blendwirkung hängt von der Leistung, Entfernung und vom Strahldurchmesser ab. Die Blendwirkung selbst leistungsschwacher Laser (Laser für Präsentationen mit Leistung <1mW) kann mit Stativ und Vorsatzlinsen mehrere hundert Meter weit reichen. Geblendet werden u.a. Polizeieinsatzkräfte sowie Führer im Auto-/LKW-/Bahn- und Schiffsverkehr. Bei der Blendung von Piloten jedoch ist das Gefahrenpotential aufgrund hoher Geschwindigkeiten verbunden mit kurzen Reaktionszeiten erheblich größer. Dies insbesondere im Landeanflug.

Folgen:

  • Die Blendung der Piloten führt zu Sehlücken und einer fehlenden Farbenwahrnehmung im Sichtfeld, wodurch das Ablesen der Instrumente schwer bis unmöglich ist.
  • Durch diese Tatsache ist nicht nur die Flugdurchführung gefährdet und kann zum Abbruch des Anfluges führen, sondern endet im schlimmsten Fall in einem Absturz.
  • Laserstrahlen können das Auge nicht nur blenden oder verletzen, es können auch bleibende Schäden entstehen. Selbst bei kurzer Blendung kann ein Sehverlust von wenigen Sekunden bis hin zu mehreren Minuten die Folge sein (drei Sekunden Blick in die Sonne entspricht einer Sekunde 0,4 mW Laserblendung).

Derzeitige Rechtslage:

  • §315 Abs 1 StGB (Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr) sechs Monate bis zehn Jahre Haft.
  • Der Handel von Lasern der Klassen 3 und 4 in Deutschland ist eingeschränkt. Die Einfuhr dieser Laser aus dem Ausland ist jedoch legal. Einige Anbieter garantieren den weltweiten Versand von Lasern bis 5 Watt. Laser mit einer Stärke von über 1 Watt ermöglichen Reichweiten von mehr als 80 Kilometer.

Forderungen der Vereinigung Cockpit

Um das Gefährdungspotential zu reduzieren, fordert die Vereinigung Cockpit:

  • Das Tragen und Mitführen von Lasern der Klasse 3 und 4 ohne plausible Begründung muss unter Strafe gestellt werden.
  • Laser mit einer Leistung von über 500mW, bei Lasern mit optischem Aufsatz schon ab 50 mW, sollen unter das Waffengesetz fallen.
  • Für die Einfuhr von und den Handel mit Laserpointern der Klassen 3 und 4 sollen strenge gesetzliche Auflagen geschaffen werden.
  • Erweiterung des derzeitigen Straftatbestandes des §315 Abs. 1 StGB schon auf Versuch und/oder Vorbereitung von gefährlichen Eingriffen in den Luftverkehr.
  • Die striktere Anwendung vorhandener Gesetze.
  • Die Schulung der Besatzung im Umgang mit Laserattacken (z.B. im Flugsimulator).