Unbemannte Flugsysteme

Trotz der zunehmenden Zahl von sog. Drohnen in den Lufträumen darf es keine Absenkung des Sicherheitsniveaus für die bemannte Luftfahrt durch den Betrieb von unbemannten Flugsystemen geben. Der Schutz vor Kollisionen mit unbemannten Flugsystemen muss gewährleistet werden. Behinderungen des Betriebs bemannter Luftfahrzeuge müssen vermieden werden.

Worum es geht

Drohnen, wie unbemannte Flugsysteme oder RPAS (Remotely piloted aircraft systems) umgangssprachlich auch  genannt werden, sind in den Lufträumen in Deutschland mittlerweile Realität. Ihre Zahl steigt exponentiell, ihre Leistungsfähigkeit ebenfalls.

Erste, befristete Aufstiegsgenehmigungen wurden in den Bundesländern bereits erteilt, obwohl es bisher weder Bau- oder Zulassungsvorschriften noch für die fernsteuernden Piloten Mindeststandards oder gar Lizenzen gibt. Obwohl die bestehenden Aufstiegsgenehmigungen einen sicheren Betrieb gewährleisten sollen, sieht die Realität leider zunehmend anders aus: Die überwiegende Zahl von Drohnen wird von Laien betrieben, die oft keinerlei Vorstellung vom Luftverkehr haben oder die Risiken grob unterschätzen bzw. sogar negieren.  Fast täglich werden mittlerweile gefährliche Annäherungen von Drohnen an bemannte Flugzeuge gemeldet: Zuletzt am 21.9.2015 in Hamburg meldete eine landende Finnair-Maschine eine Drohne in nicht einmal 250 Metern  Entfernung. Die gemeldeten Zahlen steigen exponentiell: In den USA beispielsweise sind von November 2014 bis August 2015 bereits ca. 750 ‚AIRPROX ‘ aktenkundig.

Aber auch die Annahme, dass unter einer Mindesthöhe kein bemannter Verkehr mehr stattfinde und daher das Kollisionsrisiko mit der bemannten Luftfahrt minimiert wäre, ist falsch. Gerade unterhalb der normalen Sicherheitsmindesthöhe für bemannte Flugzeuge von ca. 150 Metern (500 Fuß über Grund – 500‘ GND) finden viele Flugbewegungen im Rettungs- und Polizeieinsatz statt, wodurch ein erhöhtes Kollisionsrisiko gegeben ist. Dieses Risiko wird künftig durch den beobachteten, exponentiellen Zuwachs im Flugbetrieb von unbemannten Flugsystemen weiter zunehmen. 

Die Gesetzgebung zum Bau und Betrieb von RPAS ist sowohl national als auch international noch nicht so weit gediehen, dass regelmäßig von einem sicheren Betrieb von RPAS ausgegangen werden kann. Darüber hinaus scheint der Gesetzgeber – hier allen voran die EASA, die europäische Luftfahrtsicherheitsagentur, – die Bedrohung der bemannten Luftfahrt bei den Regulierungsvorschlägen noch überhaupt nicht erkannt zu haben! Nur so ist zu erklären, dass die EASA in ihrem Regelungsvorschlag eine Kategorie von Drohnen bis 25 Kilogramm Gewicht von Regeln nahezu unberührt lassen will!

In dem Bewusstsein, dass keine noch so ausgereifte Technik die Handlungsfähigkeit des Menschen vor Ort – gerade in komplexen, sicherheitskritischen Situationen – akzeptabel ersetzen kann, lehnt die VC den Betrieb von RPAS mit dem Ziel, bemannten Passagier- oder Frachttransport im Luftverkehr zu ersetzen, kategorisch ab. Außerdem darf das Sicherheitsniveau der bemannten Luftfahrt durch den zusätzlichen Betrieb von unbemannten Flugsystemen keinesfalls gefährdet werden.

Forderungen der Vereinigung Cockpit

Die VC fordert deshalb generell:

  • Ausweichpflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme: Da Drohnen für das bemannte Flugzeug oft nicht oder sehr schwer sichtbar sind, müssen sie dem bemannten Verkehr stets ausweichen.
  • Verbesserte Sichtbarkeit für unbemannte Luftfahrtsysteme: Um eine Chance zur Kollisionsvermeidung zu haben, sollen Drohnen mit blitzenden Anti-Kollisionslichtern (analog der bemannten Luftfahrt) ausgerüstet sein.
  • Beipackzettel beim Kauf von Drohnen: Als Minimalforderung soll der Käufer einer Drohne einen verpflichtenden Beipackzettel erhalten, der Rechte, Pflichten und Risiken des Betriebs erläutert.
  • Betrieb nur in Sichtweite des Piloten, solange keine Technologie zertifiziert und eingebaut ist, die in der Lage ist, andere Flugsysteme zu erkennen und ihnen auszuweichen („SENSE AND AVOID“-Technologie). Außerdem müssen die Parameter wie Entfernung vom Steuerer und Höhe über Grund genau definiert werden.
  • Räumliche Betriebsbeschränkung für Drohnen: Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf durch Drohnen nicht gefährdet werden können. Flüge über Menschenansammlungen, Unglücks- und Katastrophenorten, an Einsatzorten der Polizei oder Rettungsdienste sowie in der Nähe von Flugplätzen sollen ausgeschlossen sein. Gegebenenfalls durch geeignete technische Maßnahmen (z. B. Geofencing).
  • Versicherungs- und Markierungspflicht: Alle Drohnen sollen versichert sein. Außerdem sind sie so zu markieren, dass ihr Besitzer und/oder Steuerer zugeordnet werden kann.
  • Keine operationellen Einschränkungen und zusätzliche Verfahren für bemannte Luftfahrzeuge durch den Betrieb von unbemannten Flugsystemen.
  • Regelungen für den Nachtflugbetrieb.
  • Berücksichtigung der Kollisionsrisiken aus Zertifizierungssicht.
  • Kein uneingeschränkter Betrieb von RPAS ohne vollständige Regulierung der Zulassung des Geräts und des Betriebs sowie Lizensierung der Piloten auf einem äquivalenten Niveau zur bemannten Luftfahrt.
  • Ein sanktionsfreies, verpflichtendes Meldesystem für Vorfälle beim Betrieb, um Schwachstellen zu identifizieren und die Sicherheit zu steigern.

Für den beschränkten Betrieb kleiner und kleinster RPAS fordert die VC zusätzlich:

  • Einschränkung der räumlichen Betriebsgrenzen (max. 150 Fuß/50 Meter vertikal, max. 500 Meter horizontal um den Piloten).
  • Automatische Vermeidung von Beschränkungsgebieten (Geofencing).
  • Automatische Stabilisierung im Falle von Kontrollverlust.
  • Gewichtsbeschränkung für den Betrieb aus luftsportlichen Gründen außerhalb von Modellflugplätzen auf 500 Gramm, sofern nicht die Harmlosigkeit im Falle einer Kollision mit einem bemannten Flugzeug nachgewiesen wurde.
  • Geschwindigkeitsbeschränkung, um Erkennbarkeit und Bedienbarkeit zu ermöglichen und die kinetische Energie zu beschränken.
  • Information, Bewusstseinsschaffung der breiten Öffentlichkeit auch durch die Regierung.

Weitere Informationen: VC Info Sonderheft "Drohnen"