Unbemannte Flugsysteme

Die Sicherheit in der Luftfahrt ist in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich erhöht worden. Viele Regeln und Vorgehensweisen, die heute selbstverständlich erscheinen, entstammen der schmerzlichen Erfahrung durch Unfälle oder Vorfälle. Durch den Boom kleiner Drohnen wird die bemannte Luftfahrt nun vor ganz neue Herausforderungen gestellt: Alleine durch die große Zahl von Drohnen im Luftraum sind klare Regeln notwendig, denn das Sicherheitsniveau der bemannten Fliegerei darf durch den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme (UAS) nicht beeinträchtigt werden. Die bemannte Luftfahrt muss vor Kollisionen mit UAS geschützt werden und darf in ihrem Betrieb nicht behindert werden.

Worum es geht

Drohnen, wie unbemannte Luftfahrzeugsysteme oder UAS (Unmanned Aircraft Systems) auch umgangssprachlich genannt werden, sind in den Lufträumen in Deutschland mittlerweile Realität. Ihre Zahl steigt exponentiell, ihre Leistungsfähigkeit ebenfalls. Die Deutsche Flugsicherung geht in einer Schätzung aus dem Jahr 2016 von mittlerweile mehr als 400.000 Drohnen in Deutschland aus. Und dies ist auch noch nicht das Ende - bis zum Jahr 2020 geht man von deutlich über eine Millionen Drohnen aus.

Die überwiegende Zahl von Drohnen wird von Laien betrieben, die oft keinerlei Vorstellung vom Luftverkehr haben und die Risiken grob unterschätzen oder sogar negieren.  Immer häufiger  werden mittlerweile gefährliche Annäherungen von Drohnen an bemannte Verkehrsflugzeuge gemeldet.

Besonders gefährdet durch Kollisionen sind Besatzungen von Helikoptern, beispielsweise im Rettungseinsatz, da die meisten Drohnen sehr klein sind (weniger als 2,5 Kilogramm) und aufgrund ihrer kompakten Abmessungen nahezu unmöglich im Luftraum zu erkennen sind. Die Annahme, dass unterhalb einer Mindesthöhe wenig bis kein Flugverkehr stattfindet, entspricht nicht der Realität. Konservativen Schätzungen zu Folge finden in der Bundesrepublik Deutschland jährlich über eine Millionen Flugbewegungen bemannter Flugzeuge im unkontrollierten Luftraum unterhalb von 150 Metern statt. Eine Kollision mit Drohnen (selbst mit sehr kleinen privat genutzten) kann mitunter fatale Folgen haben. Die Vereinigung Cockpit (VC) möchte hier bei den Nutzern das Bewusstsein erhöhen, dass man auch mit vermeintlichem Spielzeug aktiv am Luftverkehr teilnimmt und entsprechende Regeln beachten muss.
 
Die Gesetzgebung zum Bau und Betrieb von  unbemannten Luftfahrzeugsystemen ist sowohl national als auch international von der rasanten Entwicklung geradezu überrollt worden. Die VC begrüßt die neue Verordnung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen, die aber nur als ersten Schritt in einem dynamischen Umfeld gesehen werden kann. Nachholbedarf sieht die VC allerdings im Bereich einer Registrierungspflicht für Drohnen, wie dies bspw. in den Vereinigten Staaten vorgeschrieben ist, sowie bei fehlendem Führerschein für die besonders beliebte Klasse von Drohnen bis 5 Kilogramm.

In dem Bewusstsein, dass keine noch so ausgereifte Technik die Handlungsfähigkeit des Menschen vor Ort – gerade in komplexen, sicherheitskritischen Situationen – akzeptabel ersetzen kann, lehnt die VC den Betrieb von UAS mit dem Ziel, bemannten Passagier- oder Frachttransport im Luftverkehr zu ersetzen, kategorisch ab.

Forderungen der Vereinigung Cockpit

Die VC fordert deshalb generell:

  • Kompetenz zum Ausweichen: Kleine Drohnen müssen dem bemannten Verkehr in Zukunft stets ausweichen. Eine wichtige Voraussetzung, um diese Pflicht umzusetzen, ist aber eine entsprechende Schulung sowie Lizenzierung der Steuerer.
  • Verbesserte Sichtbarkeit für unbemannte Luftfahrtsysteme: Um dem bemannten Luftverkehr dennoch eine Chance zur Kollisionsvermeidung zu geben, sollen Drohnen mit blitzenden Anti-Kollisionslichtern (analog der bemannten Luftfahrt) ausgerüstet sein.
  • Beipackzettel beim Kauf von Drohnen: Als Minimalforderung soll der Käufer einer Drohne einen verpflichtenden Beipackzettel erhalten, der Rechte, Pflichten und Risiken des Betriebs erläutert.
  • Betrieb nur in Sichtweite des Piloten: Solange keine Technologie zertifiziert und eingebaut ist, die in der Lage ist, andere Luftfahrzeugsysteme zu erkennen und ihnen auszuweichen („Sense and Avoid“-Technologie), dürfen Drohnen nur in der Sichtweite des Steuerers betrieben werden. Außerdem müssen die Parameter wie Entfernung vom Steuerer und Höhe über Grund genau definiert werden.
  • Keine operationellen Einschränkungen und zusätzliche Verfahren für bemannte Luftfahrzeuge durch den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen.
  • Berücksichtigung der Kollisionsrisiken aus Zertifizierungssicht: Die Auswirkungen der Kollision einer Drohne mit einem bemannten Luftfahrzeug müssen wissenschaftlich untersucht werden.
  • Uneingeschränkter Betrieb von UAS nur mit vollständiger Regulierung der Zulassung des Geräts und des Betriebs sowie Lizenzierung der Piloten auf einem äquivalenten Niveau zur bemannten Luftfahrt.
  • Ein sanktionsfreies, verpflichtendes Meldesystem für Vorfälle beim Betrieb, um Schwachstellen zu identifizieren und die Sicherheit zu steigern.

Für den beschränkten Betrieb kleiner und kleinster UAS fordert die VC zusätzlich:

  • Einschränkung der räumlichen Betriebsgrenzen (maximal 150 Fuß/50 Meter vertikal, maximal 500 Meter horizontal um den Piloten), um eine räumliche Trennung zu den tieffliegenden Helikoptern zu erreichen.
  • Automatische Vermeidung von Beschränkungsgebieten (Geofencing).
  • Automatische Stabilisierung im Falle von Kontrollverlust.
  • Geschwindigkeitsbeschränkung, um Erkennbarkeit und Bedienbarkeit zu ermöglichen und die kinetische Energie zu beschränken
  • Information, Bewusstseinsschaffung der breiten Öffentlichkeit, auch durch die Regierung.