Accident Analysis

EU-Richtlinie über „Meldungen von Ereignissen in der Zivilluftfahrt“ in Kraft

Meldesysteme, die zum Ziel haben, durch Sammlung und Auswertung von Daten und Feedback an die Betroffenen einen tatsächlichen Beitrag zur Verbesserung der Flugsicherheit zu leisten, finden grundsätzlich die Fürsprache der VC. Doch mit dem ‚guten Zweck’ allein ist es nicht getan.

Beim Aufbau und der Anwendung solcher Meldesysteme sind aus Sicht des Berufsverbandes einige Kriterien für den Erfolg unabdingbar: Klar und überschaubar sollten die zu meldenden Ereignisse sein, so dass jeder Betroffene sich unschwer merken kann, was er zu melden hat. Non-punitiv muss das Ganze angewendet werden, also ausschließlich zur Verhütung von Störungen und Unfällen dienen, keinesfalls aber für Schuld- und Haftungsfragen herangezogen werden. Entsprechend dieser Sanktionsfreiheit muss eine Anonymisierung der Daten garantiert werden, so dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind. Schließlich sollten die lokale Platzierung und die Zugriffsmodalitäten auf die Daten eine strikte Trennung zu Aufsichts- und Strafverfolgungsorganen sicher stellen. Und schlussendlich sollte auch feststehen, wie die Erkenntnisse aus den Meldungen wieder ganz praktisch zu den Meldenden zurück fließen, um auch umgesetzt zu werden.

So viel zur Theorie.

 

Die zum 1. Juli 2005 in Kraft getretene Umsetzung der europäischen Richtlinie 2003/42/EG – „Meldungen von Ereignissen in der Zivilluftfahrt“ – in Form der, wie es rechtsdeutsch heißt, „Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung“ vom 15. Juni 2005 (BGBl I 1674), erfüllt bedauerlicherweise obige Kriterien nur sehr unzureichend. Die LuftVO wurde um die Paragraphen 5b und 5c ergänzt sowie um zwei Anlagen – 6 und 7 – erweitert:

 

Zukünftig sind nun alle Ereignisse zu melden, die „ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährdet hat oder, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, gefährden würde“.

 

Im Einzelnen können dies sein „eine Be-triebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder potenziellem Einfluss auf die Flugsicherheit.“ Die Anzeigepflicht für Unfälle und schwere Störungen bleibt gänzlich unberührt. Wem das noch nicht klar genug ist, für den sind weit über 200 (!) Beispiele in den Anlagen aufgeführt, aber wohl gemerkt, nur Beispiele, keine abschließende Auflistung.

 

Empfänger der Meldungen ist das Luftfahrt-Bundesamt, also die deutsche Aufsichtsbehörde.

 

Immerhin werden, so die Verordnung, auf den Meldenden bezogene persönliche Angaben, Namen oder Anschriften von Einzelpersonen oder Unternehmen sowie das Eintragungszeichen von Luftfahrzeugen nicht gespeichert. Alle Daten fließen dann in eine europaweite Datenbank ein.

 

Wie von dort aber ein konkretes Feedback an die Betroffenen erfolgen soll, lässt die Verordnung offen.

 

Bedauerlicherweise blieben zahlreiche, eindringliche Versuche von VC-Aktiven, in Besprechungen und Schriftwechsel mit Vertretern von Verkehrsministerium und Luftfahrt-Bundesamt eine günstigere Umsetzung in Deutschland durchzusetzen, wirkungslos.

 

Im Luftfahrt-Bundesamt ist man jedenfalls personell auf den zu erwartenden „Ansturm“ der Meldungen vorbereitet:

Ein halber Dienstposten gehobener Dienst – durch organisatorische Maßnahmen mit verfügbaren Ressourcen abgedeckt – harrt dort in der Einführungsphase auf die Fütterung der Datenbank. Mitte 2006 will das LBA einen Erfahrungsbericht vorlegen...

 

Christoph Schewe,

Leiter Berufspolitik