Minimum Cockpit Occupancy

Entwurf Veröffentlichung zur EASA SIB 2016-09

Nach der Tragödie des Germanwings Fluges 4U 9525 verpflichteten sich die deutschen Airlines über den BDL (Bundesverband der deutschen Luftverkehrswirtschaft) freiwillig zur sofortigen Einführung der 2-Personen-Regel. Kurz darauf veröffentlichte die EASA das Safety Information Bulletin 2015-04 als Empfehlung. Darin  wurde eine aktualisierte Risikobewertung nahegelegt, die das Verlassen des Cockpits von einem Piloten im Flug beinhaltet. Auf Grundlage dieser Bewertung wird als eine mögliche Maßnahme vorgeschlagen, die Anwesenheit von zwei Besatzungsmitglieder im Cockpit sicher zu stellen.

Jeder von Ihnen weiß aus dem beruflichen Alltag, dass die Anwesenheit einer nicht in Flugverfahren geschulten Person weitere Risiken birgt und sich operationelle Probleme sowohl im Cockpit durch den Wechsel sowie durch die Abwesenheit in der Kabine für Safety und Serviceaufgaben mit sich bringt.

Die EASA hat Anfang 2016 eine Befragung unter anderen unter den Piloten zur 2-Personen-Empfehlung durchgeführt. Dank des überwältigenden Rücklaufs von der Pilotenschaft, den Verbänden (u.a. VC, UFO und ECA) und anderen Befragten wurde im Juli letzten Jahres ein neues Safety Bulletin SIB 2016-09 herausgegeben, welches die alte SIB 2015-04 ersetzt.

Die EASA erinnert daran, dass sich die Flugbesatzung zu jederzeit an den ihnen zugewiesenen Arbeitsplätzen befinden muss, es sei denn ein Pilot muss aus physiologischen oder operationellen Gründen das Cockpit verlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein qualifizierter Pilot weiterhin im Cockpit an den Flight Controls verbleibt.

Für den Fall, dass ein Pilot das Cockpit verlässt, empfiehlt die EASA eine Bewertung der Sicherheitsrisiken (safety und security). Bei der Bewertung sollen folgende Aspekte in die Beurteilung mit einbezogen werden:

  • die Richtlinien der Fluggesellschaft zu psychologischen Screenings und Sicherheitsüberprüfungen
  • die Beschäftigungsstabilität und betriebliche Fluktuationsrate der Flight Crews
  • die Möglichkeit durch ein Unterstützungsprogramm für psychologische Hilfe
  • die Fähigkeit des Managementsystems soziale und psychologische Risiken abzuschwächen

Falls in Folge der Neubewertung die Fluggesellschaften zu dem Ergebnis kommt, dass sich zu jederzeit zwei Personen im Cockpit befinden müssen, so muss die Fluggesellschaft folgendes gewährleisten:

  • dass die Rolle des autorisierten Besatzungsmitglied (in der Regeln Kabinenmitarbeiter), das sich zusätzlich im Cockpit befindet, klar definiert ist, unter der Berücksichtigung, dass ihre Hauptaufgabe das Öffnen der Cockpittür bei Rückkehr des abwesenden Piloten ist.
  • dass nur geeignetes und qualifiziertes Personal an den Flight Controls sitzt
  • dass adäquate Sicherheitsverfahren (Security und Safety) für die Anwesenheit des Besatzungsmitglieds eingeführt werden (beispielsweise die Benutzung der Sauerstoffmaske, Verfahren im Cockpit, Ablenkung der Piloten vermeiden, Benutzung des Observerseats)
  • dass dafür nötige Schulungsinhalte erkannt und vermittelt werden
  • dass die Sicherheitsrisiken, die durch die Abwesenheit eines Mitglieds der Kabinencrew ergeben, bewertet und minimiert werden, und falls benötigt,
  • sich daraus neu ergebende Verfahren in das Operation Manual und in die sicherheitsrelevanten Dokumente aufgenommen werden.

Sollten Fluggesellschaften die 2-Personen-Regel beibehalten, müssten diese die Risiken und Verfahren neu bewerten und vor allem anpassen, da die bisherige Umsetzung nicht der neuen EASA SIB entspricht. Insbesondere die Schulung des Kabinenpersonals, welche den abwesenden Piloten ersetzt, müsste nun umgesetzt werden.

Mit einer Bewertung der Risiken steht einer Abschaffung der jetzigen vom BDL freiwillig eingeführten 2-Personen-Regel nichts mehr im Wege. Im Gegenteil: eine sorgfältige Risikobewertung kann eigentlich nur zu dem Schluss kommen, dass die mit der 2-Personen-Regel zusätzlich eingebrachten Risiken (z.B. vorhersehbare Cockpittüröffnung mit verlängerter Dauer) einen vermeintlichen Sicherheitsgewinn nicht kompensieren kann, auch nicht mit zusätzlichen Auffangmaßnahmen.