+ 49 69 34 87 29 32
Mehr Infos
In dem vom 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts nach Luxemburg überwiesenen Vorabentscheidungsersuchen hatte ein Pilot der Lufthansatochter Cityline gegen seinen Arbeitgeber geklagt.
Im Kern ging es um die Frage, ob die auch deutschlandweit häufig anzutreffende Norm, wonach ein Teilzeitbeschäftigter erst nach Erreichen einer bestimmten Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Überstundenzuschläge beanspruchen kann, rechtens ist.
Wer beispielsweise bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden die 41. Stunde Dienst verrichtet, erhält erst für diese Stunde einen Überstundenzuschlag, auch wenn dessen individuelle Arbeitszeit bei beispielsweise 25 Stunden liegt.
In seiner heute vorgelegten Entscheidung hat der EuGH die Benachteiligung entgegen der Schlussanträge des Generalanwalts grundsätzlich bejaht, soweit die Situation beider Arbeitnehmerkategorien vergleichbar ist und damit die Rechte von Teilzeitbeschäftigten unionsweit gestärkt. Das BAG wird nun zu prüfen haben, ob sich die Benachteiligung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt.