Prof. Dr. Stefan Greiner auf dem Symposium der Fachgewerkschaften in Frankfurt / © Tim Goger

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„Das Tarifeinheitsgesetz ist ein Brandbeschleuniger“

Ein Interview mit Prof. Dr. Stefan Greiner, Universität Bonn

Zehn Jahre nach Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes zieht Prof. Dr. Stefan Greiner eine ernüchternde Bilanz. Der Bonner Arbeits- und Tarifrechtsexperte kritisiert, dass das Gesetz nicht für mehr Ordnung und Ruhe sorgt, sondern Tarifkonflikte verschärft – insbesondere zulasten der Fachgewerkschaften. Im Gespräch erklärt er, warum er das Gesetz für verfehlt hält, welche strategischen Optionen Fachgewerkschaften heute haben und was sich politisch und rechtlich ändern müsste.

Herr Professor Greiner, fangen wir grundlegend an: Was hat das Tarifeinheitsgesetz überhaupt verändert?

Vor 2015 war die Entwicklung tarifrechtlich eher freiheitlich. Das Bundesverfassungsgericht hat schon 1979 betont, dass unsere Verfassung auf freie soziale Gruppenbildung setzt – also darauf, dass sich verschiedene Gewerkschaften bilden und betätigen können. 2010 ist dann auch das Bundesarbeitsgericht umgeschwenkt und hat seine richterrechtliche Doktrin der „Tarifeinheit im Betrieb“ aufgegeben. Tarifpluralität im Betrieb war damit rechtlich anerkannt.

Mit dem Tarifeinheitsgesetz wurde diese Entwicklung wieder zurückgedreht. § 4a TVG schreibt ein betriebsbezogenes Mehrheitsprinzip fest: Überschneiden sich Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften, gilt nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Die anderen Tarifverträge können verdrängt werden. Formal gibt es noch Tarifpluralität, faktisch wird sie für Fachgewerkschaften aber deutlich erschwert.

Warum stellt das Tarifeinheitsgesetz gerade Fachgewerkschaften schlechter?

Weil es strukturell zugunsten großer, breit organisierter Branchengewerkschaften wirkt. Fachgewerkschaften vertreten oft hochqualifizierte, aber zahlenmäßig kleinere Berufsgruppen – Piloten, Lokführer, Ärztinnen und Ärzte, Kabinenpersonal. Genau diese geraten durch das Mehrheitsprinzip ins Hintertreffen.

Sobald eine große Branchengewerkschaft im selben Betrieb Tarifverträge abschließt, droht der Fachgewerkschaft die Verdrängung ihres Tarifvertrags. Sie ist permanent gezwungen, die Mehrheit zu behaupten oder zu gewinnen, sonst wird ihre Tarifpolitik marginalisiert. Die große Gewerkschaft profitiert dagegen von ihrer schieren Größe. Das verschiebt die Kräfteverhältnisse gleichheitswidrig zu Lasten der Fachgewerkschaften – ausgerechnet dort, wo diese mit präziser, spezialisierter Tarifpolitik besonders erfolgreich waren.

Sie sagen: „Der Gesetzgeber hängt alles an ein Mehrheitsprinzip, regelt aber nicht, wie man die Mehrheit feststellt.“ Warum ist das so problematisch?

Weil das ganze System an dieser Stelle hängt – und genau dort ist es praktisch dysfunktional. Die Idee klingt simpel: Man prüft, welche Gewerkschaft die meisten Mitglieder hat. Aber in der Umsetzung stellen sich sofort schwierige Fragen: Wer legt Mitgliederdaten offen, wie wird Datenschutz gewährleistet, wie berücksichtigt man Ein- und Austritte? Ein alter Aufnahmeantrag beweist heute keine Mitgliedschaft mehr.

Kommt hinzu, dass Arbeitgeber und Gewerkschaften unterschiedliche Mehrheitsbehauptungen aufstellen können. Der Gesetzgeber hat aber kein verbindliches Verfahren vorgesehen – weder ein notarielles Modell noch eine klare gerichtliche Prozedur. In der Folge entstehen langwierige und komplizierte Rechtsstreitigkeiten. Man macht das Mehrheitsprinzip zur Schlüsselnorm, liefert aber keinen Schlüssel, um es praxistauglich anzuwenden.

Wie wirkt sich das in der Praxis aus – auch mit Blick auf die Unternehmen?

Die unklare Mehrheitsfeststellung schafft Unsicherheit und Misstrauen. Konflikte zwischen Gewerkschaften werden verlängert, anstatt befriedet. Hinzu kommt ein zweites Problem: Der Anknüpfungspunkt „Betrieb“ ist auf Arbeitgeberseite gestaltbar. Durch Betriebsaufspaltungen, Zusammenlegungen oder Outsourcing können Mehrheitsverhältnisse beeinflusst werden. Das ist rechtlich zulässig, aber politisch hochbrisant – denn so lassen sich gewerkschaftliche Mehrheiten betriebsorganisatorisch steuern.

Sie sprechen vom Tarifeinheitsgesetz als „Brandbeschleuniger“. Was meinen Sie damit?

Das Gesetz sollte laut Begründung die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern, Entsolidarisierung verhindern und Konflikte mindern. In der Realität sehen wir oft das Gegenteil.

Fachgewerkschaften befinden sich in einem existenziellen Wettbewerb um Mehrheiten. Weil das Bundesverfassungsgericht Streikrechte nicht wegen des Tarifeinheitsgesetzes beschneiden wollte, bleibt der Arbeitskampf als zentrales Mittel, um den eigenen Tarifvertrag zu sichern. Wer Verdrängung verhindern will, muss sich durchsetzungsstark zeigen – was häufig mehr und härtere Arbeitskämpfe bedeutet.

Parallel dazu nutzen Unternehmen Tarifpluralität als Gestaltungschance: Sie können Gewerkschaften gegeneinander ausspielen oder Differenzierungsklauseln einsetzen, um Mitglieder in bestimmte Gewerkschaften zu lenken. Das erzeugt Eskalationsdynamiken, anstatt für Ruhe zu sorgen. „Brandbeschleuniger“ heißt: Das Gesetz löst kein einziges der eigentlichen Probleme im Arbeitskampfrecht, verschärft aber die Auseinandersetzungen zwischen den Akteuren.

Trotzdem sprechen Sie von „strategischen Spielräumen“ für Fachgewerkschaften. Welche sind das?

Im Kern sehe ich zwei Richtungen, die sich je nach Situation auch kombinieren lassen:

  1. Kooperation und Abbedingung des Tarifeinheitsgesetzes
  2. Offener Wettbewerb um Mehrheiten und Gestaltungsmacht

Zu 1: Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass § 4a TVG tarifdispositiv ist. Arbeitgeber und alle betroffenen Gewerkschaften können also vereinbaren, dass das Tarifeinheitsgesetz in einem Betrieb oder einer Branche nicht angewendet wird. Möglich sind zum Beispiel:

  • abgesteckte Zuständigkeiten: Fachgewerkschaft A verhandelt für Berufsgruppe X, Gewerkschaft B für alle übrigen;
  • gewillkürte Tarifpluralität mit Tarifeinheit im Überschneidungsbereich;
  • Verfahrensregeln, etwa gemeinsame Schlichtung, Synchronisierung von Laufzeiten oder ein wechselseitiger Verzicht auf Mehrheitsfeststellungsanträge.

Wo solche Modelle fair vereinbart werden, können Fachgewerkschaften ihre Rolle stabilisieren, ohne permanent um die Mehrheitsfrage zu kreisen.

Zu 2: Wo Kooperation nicht möglich ist, bleibt der offene Wettbewerb. Beschäftigte entscheiden dann, welcher Gewerkschaft sie vertrauen. Fachgewerkschaften müssen sich hier durch Tariferfolge, attraktive Mitgliedschaftsangebote und – wo nötig – entschlossene Arbeitskampfstrategien profilieren. Arbeitskämpfe sind aber nur sinnvoll, wenn die Streikbereitschaft der Mitglieder gesichert ist; sonst riskieren Fachgewerkschaften, dass Arbeitgeber mit einer anderen Gewerkschaft abschließen und der Streik ins Leere läuft.

Wenn Sie drei zentrale gesetzliche Änderungen nennen müssten – welche wären das?

Erstens: Das Mehrheitsprinzip in § 4a TVG muss grundlegend reformiert werden.
Im Idealfall würde man sich vom starren betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip verabschieden und kooperative Pluralitätsmodelle mit starken Minderheitenrechten stärken. Bleibt es beim Mehrheitsprinzip, braucht es zumindest:

  • ein klares Verfahren zur Mehrheitsfeststellung,
  • verbindliche Beteiligungsrechte der Minderheitsgewerkschaften,
  • und prozedurale Sicherungen wie Schlichtung oder Vetorechte, bevor Minderheitstarifverträge verdrängt werden.

Zweitens: Strategisch eingesetzte Differenzierungsklauseln müssen begrenzt werden.
Klauseln, die darauf zielen, Mitglieder aus Fachgewerkschaften herauszulösen oder das Nachzeichnungsrecht zu entwerten, sollten als unzulässige Behinderung fremder Koalitionen gelten. Ein genereller Ausschluss solcher Klauseln als Instrument im Gewerkschaftswettbewerb wäre konsequent.

Drittens: Gewerkschaften brauchen klare Unterlassungs- und Feststellungsansprüche.
Im Tarifvertragsgesetz sollte verankert werden, dass Gewerkschaften gegen rechtswidrige Differenzierungsklauseln, Gefälligkeitstarifverträge und Umgehungskonstruktionen mit Unterlassungsklagen vorgehen und deren Rechtswidrigkeit gerichtlich feststellen lassen können. Der Weg über das allgemeine Zivil- und Wettbewerbsrecht ist dafür zu unsicher.

Was würden Sie Fachgewerkschaften abschließend mit auf den Weg geben?

Fachgewerkschaften sollten sich nicht in die Rolle des „Störfaktors“ drängen lassen. Sie sind Ausdruck der vom Grundgesetz gewollten Pluralität und Spezialisierung. Sie sollten die verfassungsrechtlichen Leitplanken – insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2017 – offensiv nutzen, sowohl politisch als auch vor Gericht.

Und sie sollten Kooperation dort suchen, wo sie ihren Mitgliedern nutzt, im Wettbewerb aber selbstbewusst auftreten. Wer hochqualifizierte und sicherheitsrelevante Berufsgruppen vertritt, hat starke Argumente – tarifpolitisch, verfassungsrechtlich und gesellschaftlich. Diese Stärke sollten Fachgewerkschaften klar benennen und strategisch einsetzen.