© Courtesy of DRONES Magazin, UAV DACH e.V

Flight Safety

European Drone Forum

Das European Drone Forum (EDF) wird jährlich vom Dachverband der Drohnenindustrie im deutschsprachigen Raum, dem UAV Dach, veranstaltet und fand am 15. November in Köln als Hybridveranstaltung statt. Neben der Drohnenindustrie nahmen in diesem Jahr auch wieder Vertreter der EASA, nationaler Behörden und auch Vertreter der VC am EDF teil.

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In früheren Ausgaben hatten wir darüber berichtet, dass der Betrieb von Drohnen EU-weit einheitlich in drei Kategorien eingeteilt wird: Die offene, die spezielle und die zertifizierte Kategorie. Die Regularien für die zertifizierte Kategorie werden - übrigens unter Beteiligung der VC – noch erarbeitet. Die für den Betrieb in der offenen und speziellen Kategorie relevanten Verordnungen (EU) 2019/945 und 2019/947 werden seit 2021 angewendet. Auf dem European Drone Forum wurde über erste Erfahrungen mit den Betriebsgenehmigungen für die spezielle Kategorie berichtet. 

Grenzübergreifende Betriebsgenehmigungen

Nachdem lange darum gerungen wurde, liegt die Zuständigkeit für diese Genehmigungen in Deutschland grundsätzlich bei der Landesluftfahrtbehörde am Firmen- oder Wohnsitz des Drohnenbetreibers. Die Landesluftfahrtbehörden können diese Zuständigkeit jedoch an das Luftfahrtbundesamt übertragen; davon haben aktuell sieben Bundesländer Gebrauch gemacht. Eine Betriebsgenehmigung ist europaweit gültig. Wird die Drohne in einem anderen Mitgliedsstaat betrieben, prüft dessen Behörde nur noch die Besonderheiten des neuen Ortes und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die hier bestehenden, von der ursprünglichen Genehmigung abweichenden Risiken zu mindern. Für die Bearbeitung dieser grenzübergreifenden Betriebsgenehmigungen ist ebenfalls das LBA zuständig. 

Ein Thema auf dem European Drone Forum war das europäische Konzept für die Integration von bemanntem und unbemanntem Verkehr im U-Space, das ab 2023 - zunächst im städtischen Raum - umgesetzt werden soll. Für die bemannte Fliegerei wird mit der Einführung von U-Space Airspace die Verpflichtung zur elektronischen Sichtbarkeit verbunden sein.

Auf dem EDF stellten die italienische Luftfahrtbehörde ENAC, die österreichische Austrocontrol und das Unternehmen Flying Basket ihre Erfahrungen mit dem ersten Verfahren dieser Art vor: Flying Basket besitzt eine Genehmigung der ENAC für den Betrieb von Lastendrohnen mit einem MTOW von ca. 170 Kilogramm in schwer zugänglichen Gegenden und hat diese in Österreich und Deutschland anerkennen lassen. Aus Sicht von Austrocontrol passte die vorliegende italienische Genehmigung jedoch nicht für den Ort, an dem die Drohne in Österreich betrieben werden sollte. Zudem ist der Aufwand für die Prüfung der zusätzlichen Maßnahmen zur Risikominderung aus Sicht der Behörde erheblich. Infolgedessen wurde die Genehmigung in Österreich nicht allgemein für schwer zugängliches Gebiet, sondern nur für einzelne Orte erteilt. Der Antragsteller Flying Basket kritisiert den hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand für diese „doppelte“ Genehmigung.  

Light UAS Operator Certificate 

Besitzt einen Drohnenbetreiber ein so genanntes Light UAS Operator Certificate (LUC), muss er nicht mehr für jeden Flug eine Betriebsgenehmigung beantragen. Er muss zwar eine Risikobewertung durchführen, kann sie jedoch intern prüfen lassen. Ein LUC beschränkt sich auf ein oder mehrere Betriebskonzepte (CONOPS). Es ersetzt NICHT eventuell notwendige zusätzliche Genehmigungen wie die der Flugsicherung oder des Grundstückseigentümers. 

Ein Vertreter der französischen Luftfahrtbehörde DGAC und RTE (ein Energieversorger) berichteten von der ersten Erteilung eines Light UAS Operator Certificate (LUC) in Frankreich. Um die interne Durchführung und Überprüfung der Risikobewertung zu gewährleisten, werden bestimmte Anforderungen an die Organisation gestellt, die ein LUC beantragt, beispielsweise muss sie ein Safety Management System implementieren. Laut der französischen Behörde sei das LUC eine Frage des Vertrauens seitens der Behörde in die Organisation – eine Einschätzung, die das LBA teilt - und daher könne ein LUC erst erteilt werden, wenn der Betreiber mit mehreren Risikobewertungen gezeigt habe, dass er die vorgeschriebene Methode angemessen umsetzen kann. 

Der Energieversorger RTE besitzt bereits einen Flugbetrieb mit bemannten Hubschraubern, d.h. die Strukturen innerhalb des Unternehmens mussten nur angepasst, nicht neu aufgebaut werden. Im Falle von RTE sind lokale Inspektionen (z.B. von Masten) und Reparaturarbeiten mit Hilfe von Drohnen unter dem LUC erlaubt. Möchte die Firma Streckeninspektionen außerhalb der Sichtweite (BVLOS) durchführen, braucht sie dafür eine Genehmigung für den einzelnen Flug/Ort oder muss ihr LUC erweitern lassen. 

U-Space ersetzt nicht bisherige Luftraumklassen

Ein weiteres Thema auf dem European Drone Forum war das europäische Konzept für die Integration von bemanntem und unbemanntem Verkehr: U-Space. Dieses Jahr wurden die Verordnungen dazu verabschiedet, die ab 2023 umgesetzt werden sollen. Die ausgestaltenden AMC/GM sind Ende diesen Jahres zu erwarten. Ein Luftraum, in dem bestimmte Leistungen, die U-Space Services, angeboten werden, ersetzt nicht die bisherigen Luftraumklassen. Er kann grundsätzlich innerhalb jeder der uns bekannten Luftraumklassen liegen. In Deutschland ist er zunächst im städtischen Raum geplant. Für die bemannte Fliegerei wird mit der Einführung von U-Space Airspace die Verpflichtung zur elektronischen Sichtbarkeit verbunden sein. Wie das technisch umgesetzt wird, ist noch nicht klar: Unter anderem werden ADSB light (low energy), Flarm oder LTE/5G diskutiert.